Wird  durch  die  Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten
entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und  liegt  das  für  den
Beginn  der  Schutzfrist  nach  diesem  Gesetz  maßgebende  Ereignis vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird  die  Frist  erst  vom  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  an  berechnet.  Der  Schutz erlischt jedoch spätestens mit
Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.


converted with guide2html by Kochtopf